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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge zwischen Roofduct Products B.V. und ihren Auftraggebern.

Zuletzt aktualisiert: 21. Juli 2026
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Übersetzung: Dies ist eine Übersetzung des niederländischen Originals. Bei Abweichungen gilt der niederländische Text.

Artikel 1 · Allgemeine Bestimmungen

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alles, was wir bei Roofduct Products B.V. tun, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angebote und Verträge zwischen uns und unseren Auftraggebern, die wir nachfolgend „Auftraggeber“ nennen.

1.3 Weichen wir von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, muss dies schriftlich und ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart sein.

1.4 Etwaige Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers weisen wir ausdrücklich zurück.

1.5 Werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig, nichtig oder unwirksam erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Wir ersetzen die ungültigen, nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen dann durch neue Bestimmungen, die den ungültigen, nichtigen oder unwirksamen so weit wie möglich entsprechen.

1.6 Der Umstand, dass wir zu einem bestimmten Zeitpunkt die Erfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages, einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht verlangen, berührt nicht unser Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Erfüllung durch den Auftraggeber zu verlangen.

1.7 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit der Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber davon abweicht.

Artikel 2 · Angebote, Zustandekommen und Änderung des Vertrages

2.1 Bei Roofduct Products B.V. bemühen wir uns, unseren Auftraggebern die besten Angebote zu machen, doch alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angeben.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir und unser Auftraggeber schriftlich Einigkeit erzielen.

2.3 Besteht einmal ein Vertrag, kann dieser nur geändert werden, wenn wir darüber mit dem Auftraggeber schriftlich Einigkeit erzielen. So können beispielsweise Änderungen der Menge oder des Preises der von uns gelieferten Produkte oder Leistungen nur im beiderseitigen schriftlichen Einvernehmen erfolgen.

Artikel 3 · Preise und Zahlung

3.1 Preise und MwSt. Alle von Roofduct Products B.V. genannten Preise verstehen sich zzgl. MwSt. und sonstiger von staatlicher Seite auferlegter Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Zahlungen sind einschließlich MwSt. und/oder sonstiger Abgaben zu leisten.

3.2 Zusätzliche Waren, Werke und Leistungen. Die Preise gelten nur für die im Vertrag ausdrücklich genannten Waren, Leistungen und Werke. Alle darüber hinaus von Roofduct Products B.V. gelieferten Waren, ausgeführten Werke und/oder erbrachten Leistungen werden gesondert zu den am Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung geltenden Preisen berechnet.

3.3 Preisänderungen. Die von Roofduct Products B.V. genannten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angabe geltenden Einkaufspreisen, Steuern und ähnlichen Faktoren. Ändern sich nach Vertragsschluss einer oder mehrere der genannten Faktoren, ist Roofduct Products B.V. berechtigt, den vereinbarten Preis zu ändern.

3.4 Zahlungsfrist. Alle Rechnungen werden vom Auftraggeber gemäß den vereinbarten und auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen beglichen. Fehlen solche Bedingungen, hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

3.5 Verzug. Zahlt der Auftraggeber die geschuldeten Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug. Der Auftraggeber schuldet auf den offenen Betrag die gesetzlichen Zinsen, unbeschadet seiner übrigen Verpflichtungen.

3.6 Beitreibungskosten. Kosten der Beitreibung, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, gehen zu Lasten des Auftraggebers, mindestens jedoch 250 €.

3.7 Reihenfolge der Tilgung. Zahlungen des Auftraggebers dienen stets zunächst der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und danach der Begleichung der am längsten offenen fälligen Rechnungen.

Artikel 4 · Reklamation

4.1 Einwand gegen eine Rechnung. Hat der Auftraggeber Einwände gegen eine Rechnung von Roofduct Products B.V., muss er dies innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitteilen. Reklamiert der Auftraggeber nicht rechtzeitig, erlischt sein Anspruch auf Korrektur der Rechnung.

4.2 Folgen einer Reklamation. Eine Reklamation des Auftraggebers setzt seine Zahlungsverpflichtungen nicht aus. Das bedeutet, dass der Auftraggeber die Rechnung trotz des Einwands innerhalb der vereinbarten Frist zu begleichen hat.

4.3 Untersuchungspflicht des Auftraggebers. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Waren, Leistungen und Werke bei Erhalt unverzüglich auf sichtbare Mängel zu untersuchen. Werden sichtbare Mängel festgestellt, hat der Auftraggeber diese innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich bei Roofduct Products B.V. zu reklamieren.

4.4 Garantien und Beschwerdeverfahren. Neben der Verpflichtung des Auftraggebers, sichtbare Mängel rechtzeitig zu reklamieren, kann der Auftraggeber auch Garantien in Anspruch nehmen, die von Roofduct Products B.V. gewährt werden. Hierfür gilt das von Roofduct Products B.V. aufgestellte und auf der Website veröffentlichte Beschwerdeverfahren.

4.5 Beweislast bei Reklamation. Bei einer Reklamation des Auftraggebers trägt dieser die Beweislast dafür, dass das Gelieferte nicht dem Vertrag entspricht. Hält Roofduct Products B.V. die Reklamation für berechtigt, wird sie das Gelieferte nachbessern oder ersetzen.

4.6 Verjährungsfrist. Eine Reklamation des Auftraggebers ist nur gültig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Eine angemessene Frist wird im Gesetz nicht genannt, in der Praxis gilt jedoch eine Frist von 2 Monaten nach Entdeckung des Mangels als angemessen. Nach dieser Frist eingereichte Reklamationen werden nicht mehr bearbeitet.

Artikel 5 · Auflösung und Kündigung

5.1 Auflösung durch Roofduct Products B.V.. Roofduct Products B.V. kann, ohne deswegen zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, ihren Vertrag mit dem Auftraggeber schriftlich mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Mitwirkung ganz oder teilweise auflösen, wenn: (a) der Auftraggeber Zahlungsaufschub oder Insolvenz beantragt oder für insolvent erklärt wird bzw. einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder in einen Teil seines Vermögens vollstreckt wird; (b) der Auftraggeber unter Verwaltung oder Betreuung gestellt wird; (c) über den Auftraggeber das gesetzliche Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet wird; (d) der Auftraggeber seine Tätigkeit einstellt, seinen satzungsmäßigen Zweck nicht weiterverfolgt, die Liquidation beschließt, anderweitig seine Rechtspersönlichkeit verliert oder sein Unternehmen überträgt oder fusioniert; (e) der Auftraggeber eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

5.2 Folgen der Auflösung. Durch die Auflösung werden die wechselseitig bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes lassen die übrigen Rechte unberührt, die Roofduct Products B.V. bei einer Pflichtverletzung des Auftraggebers zustehen, wie das Recht auf Schadensersatz und/oder Erfüllung des Vertrages.

5.3 Kündigung durch die Parteien. Endet der Vertrag seiner Art und seinem Inhalt nach nicht durch eine bestimmte Leistung und wurde er auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von jeder Partei nach guter Absprache und unter Angabe von Gründen durch schriftliche Kündigung beendet werden. Wurde zwischen den Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, ist bei der Kündigung eine angemessene Frist einzuhalten. Roofduct Products B.V. ist in diesem Fall wegen der Kündigung niemals zu Schadensersatz verpflichtet.

Artikel 6 · Höhere Gewalt

6.1 Beendigung oder Aussetzung des Vertrages. Ist Roofduct Products B.V. durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages ohne Pflichtverletzung nicht möglich, hat sie das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden oder die Ausführung des Vertrages vorübergehend auszusetzen, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein.

6.2 Definition höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt wird ein Umstand verstanden, der die Erfüllung des Vertrages verhindert und Roofduct Products B.V. nicht zuzurechnen ist. Beispiele hierfür sind Streiks und Krankheit des Personals, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und Transportstörungen. Dies gilt sowohl, wenn sie bei Roofduct Products B.V. auftreten, als auch bei ihren Zulieferern.

6.3 Teilweise Erfüllung. Hat Roofduct Products B.V. vor Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt oder kann sie durch den Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

6.4 Berufung auf höhere Gewalt nach Fälligkeit. Roofduct Products B.V. hat das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, auch wenn der nicht zurechenbare Umstand, der die Erfüllung ihrer Verpflichtung verhindert, erst eintritt, nachdem sie ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

Artikel 7 · Haftung

7.1 Haftungsbeschränkungen. Roofduct Products B.V. haftet nicht für Schäden, außer in den in diesem Artikel beschriebenen Fällen.

7.2 Ausschluss mittelbarer Schäden. Roofduct Products B.V. haftet nicht für mittelbare Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.

7.3 Beschränkung unmittelbarer Schäden. Roofduct Products B.V. haftet nur für unmittelbare Schäden, die Folge einer zurechenbaren Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten oder einer unerlaubten Handlung sind, bis zu einem Betrag in Höhe der aufgrund des Vertrages dem Auftraggeber in Rechnung gestellten oder zu stellenden Beträge ohne MwSt. und sonstige staatliche Abgaben, höchstens jedoch 10.000 €.

7.4 Voraussetzungen der Haftung. Die Haftung von Roofduct Products B.V. entsteht nur, wenn der Auftraggeber Roofduct Products B.V. schriftlich und ordnungsgemäß in Verzug gesetzt und dabei eine angemessene Frist zur Behebung der Pflichtverletzung gesetzt hat und Roofduct Products B.V. auch nach dieser Frist in zurechenbarer Weise mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rückstand bleibt.

7.5 Höhere Gewalt. Roofduct Products B.V. haftet nicht, wenn eine Pflichtverletzung Folge höherer Gewalt ist.

7.6 Ausnahme von den Beschränkungen. Die in diesem Artikel genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Roofduct Products B.V. oder ihren leitenden Mitarbeitern ist.

7.7 Verjährungsfrist. Jede Haftung von Roofduct Products B.V. erlischt nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung, wobei jede Haftung von Roofduct Products B.V. in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres erlischt, gerechnet ab dem Ende des Vertrages, mit dem der Schaden am engsten zusammenhängt.

Artikel 8 · Freistellung

8.1 Freistellung bei Nichterfüllung von Verpflichtungen. Der Auftraggeber stellt Roofduct Products B.V. von allen möglichen Ansprüchen Dritter frei, die durch die Nichterfüllung der dem Auftraggeber aufgrund eines Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Verpflichtungen entstanden sind.

8.2 Freistellung bei Schäden. Der Auftraggeber stellt Roofduct Products B.V. ferner von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags entstanden sind. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, für den der Auftraggeber und/oder der Dritte Roofduct Products B.V. (mit-)haftbar machen kann oder wird, hat der Auftraggeber Roofduct Products B.V. innerhalb von 8 Tagen nach der Inanspruchnahme durch den Dritten schriftlich zu informieren.

8.3 Abwicklung von Ansprüchen. Der Auftraggeber wird solche Ansprüche nur in Absprache mit Roofduct Products B.V. abwickeln, andernfalls entfallen die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Roofduct Products B.V..

Artikel 9 · Geheimhaltung

9.1 Die Parteien erkennen den vertraulichen Charakter der Informationen an, die sie im Rahmen des Vertrages voneinander erhalten. Sie verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie ausschließlich für den Zweck zu verwenden, für den sie überlassen wurden.

9.2 Unter vertraulichen Informationen werden alle Informationen in welcher Form auch immer verstanden, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden oder bei denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie vertraulicher Natur sind.

9.3 Die Parteien treffen alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen und geben diese Informationen nicht an Dritte weiter, außer soweit dies für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist oder sie gesetzlich dazu verpflichtet sind.

9.4 Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

9.5 Muss eine Partei Informationen an einen Dritten weitergeben, beispielsweise an eine Behörde oder eine Aufsichtsstelle, wird die betreffende Partei die andere Partei unverzüglich informieren, sofern eine gesetzliche Vorschrift dies nicht untersagt.

9.6 Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht haftet die verletzende Partei für den Schaden, den die andere Partei dadurch erleidet.

Artikel 10 · Streitigkeiten und anwendbares Recht

10.1 Streitbeilegung. Entstehen zwischen dem Auftraggeber und Roofduct Products B.V. Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden diese dem zuständigen Gericht in ’s-Hertogenbosch (Niederlande) vorgelegt. Beide Parteien fügen sich dem Urteil dieses Gerichts.

10.2 Anwendbares Recht. Alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und Roofduct Products B.V. unterliegen niederländischem Recht. Etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nach niederländischem Recht und niederländischer Rechtsprechung entschieden.

Firmenangaben

Roofduct Products B.V. · Citadel 41 · 4194 CT Meteren · Niederlande · info@roofduct.com

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